Satzung
Reitverein Elchhof Calberlah e. V.
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Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der unter dem Namen „Reitverein Elchhof Calberlah e.V.“ bestehende Verein mit dem Sitz in Calberlah ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied im Landesreiterverband e.V. und im Landessportbund Niedersachsen. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
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Zweck und Aufgaben
Es ist der Zweck des Vereins, das Reiten, Voltigieren und mit dem Schwerpunkt in der Ausbildung von Vielseitigkeitspferden und Wettkampf zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.
Der Verein erstrebt durch sportliche Betätigung die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und widmet sich besonders der Pflege des Jugendsports.
Der Verein erstrebt nach den gegebenen Bestimmungen des Gesetzgebers einen Lehr- und Ausbildungsbetrieb an.
Seine Bestrebungen sind nicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet. Er ist ausschließlich gemeinnützig. Politisch, religiös und rassisch neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung 77 (§ 52 ff) oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Dem Verein gehören an:
- ordentliche Mitglieder und Förderer 2. Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Förderer sind ordentliche Mitglieder. Sie sind Förderer des Reitvereins Elchhof Calberlah e.V. mit einem zinslosen Darlehen von max. 5.000,–EUR und Tilgung nach Vereinbarung.
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
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Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag (Vordruck) durch Beschluss des Vorstandes erworben. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Tod
b. durch Austritt, der durch eingeschriebenen Brief bis spätestens zum 30. September jeweils zum Schluss des Kalenderjahres zu erklären ist.
c. durch Ausschluss aus dem Verein bei vorliegen eines wichtigen Grundes; dieser ist auch gegeben, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag im Verzug ist und trotz nochmaliger Mahnung nicht zahlt.
Über den beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied in Kenntnis zu setzen und zur schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen aufzufordern. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss frühestens 3 Tage nach Ablauf der gesetzten Frist. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen und durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Er ist mit der Berufung anfechtbar, die binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich einzulegen ist. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat.
Förderern ist bis zur 12. Woche nach Abschluss des Verfahrens das Darlehen zurückzuzahlen, sofern keine vertragliche Regelung besteht.
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Beitrag
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird bei Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist jeweils im Voraus zu zahlen.
Ein Mitglied, das austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge und verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Dagegen hat es während der Dauer seiner Mitgliedschaft die noch fälligen Leistungen zu erfüllen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und die Entscheidungen des Ehrenrates zu befolgen, die Beiträge rechtzeitig zu bezahlen und den Verein in seinen Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
- LPO und Verstöße gegen den Tierschutz
Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets auch außerhalb von Turnieren- die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
3.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
3.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen.
3.3 die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
- Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschl. ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) könne gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.
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Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenrat
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Mitgliederversammlung
- Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht einem anderen Organ übertragen sind, von der Mitgliederversammlung geordnet.
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer vierzehntägigen Frist schriftlich einberufen. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen. Neue Punkte der Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden; ausgenommen sind Satzungsänderungen.
- der Mitgliederversammlung obliegen
- a) die Wahl des Vorstandes
- b) die Entgegennahme der Jahresberichte
- c) die Entlastung des Vorstandes
- d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins, die mit 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen muss.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Alle Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet, wenn nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Alle Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Stimmberechtigten nicht mit einer Mehrheit von 1/10 der vertretenen Stimmen ein anderes Verfahren verlangen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein dringender Grund vorliegt oder mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung den Antrag auf Einberufung stellen.
- Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern jedoch nicht mehr als 9 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Dabei wählt die Mitgliederversammlung
eine/n 1. Vorsitzende/n,
deren/dessen Stellvertreter/in,
eine/n Sportwart/in,
eine/n Schatzmeister/in und
eine/n Schriftführer/in
sowie 4 Beisitzer/innen nach Bedarf und Notwendigkeit.
Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Sportwart/in und der/die Schriftführer/in.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Im Verhinderungsfall darf der Stellvertreter des Vorsitzenden, der/die Sportwart/in und der/die Schriftführer/in von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der/die 1. Vorsitzende bzw. der/die Schatzmeister/in verhindert sind.
Der Vorstand wird vom/von 1.Vorsitzenden einberufen und ist bei Anwesenheit von mindestens 3 gemäß § 26 BGB Vertretungsberechtigten beschlussfähig. Der Vorstand leitet selbständig die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet in allen nicht der Mitgliederversammlung oder dem Ehrenrat vorbehaltenen Aufgaben. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen im Besonderen:
- Die Aufnahme von Mitgliedern
- Die Bildung und Auflösung von Ausschüssen für besondere Zwecke
- Die Verwendung verfügbarer Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes aus dem Vereinsvermögen.
- Der Ausschluss von Mitgliedern (dieser Beschluss muss einstimmig gefasst werden).
- Die Bestellung der erforderlichen Kräfte zur Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten.
Der jeweilige Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl eines arbeitsfähigen Vorstandes weiter
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Ehrenrat
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren einen Ehrenrat, der aus 3 volljährigen Mitgliedern besteht und dessen Vorsitzende/r möglichst zum Richteramt befähigt sein soll.
Der Ehrenrat wird vom/von der Vorsitzenden auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder vereinsschädigendem Verhalten einberufen. Er kann auch als Schlichtungsinstanz angerufen werden, wenn der Vorstand ein Mitglied ausgeschlossen hat.
Der Ehrenrat beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem/der Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Jede den/die Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem/dieser schriftlich mitzuteilen und sorgfältig zu begründen.
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Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen, die wenigsten 4 Wochen auseinander liegen, beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt nach den Bestimmungen des BGB. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten etwa verbleibende Vermögen der Gemeinde Calberlah mit der Auflage übereignet es für reitsportliche Zwecke zu verwenden oder zur Verfügung zu stellen.
Der Gründungsausschuss
Calberlah, den 18.01.1989
gez. Kurt Stuhlemmer
gez. Birgit Pahlmann
gez. Dörte Papenfuß
gez. Monika Hey
gez. Dr. Werner Ziemann
gez. Dieter Stuhlemmer
gez. Heinz Bendlin
gez. Maik Stuhlemmer
Hiermit wird bescheinigt, dass die Eintragung in das Vereinsregister gemäß vorstehender Satzung am 01.06.1989 erfolgt ist.
Amtsgericht Gifhorn, den 01. Juni 1989 gez. Unterschrift (Siegel)